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Wir wollen dir eine Hilfe sein, nicht nur am Flughafen München. Darum findest du hier Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden.

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Allgemeines

Bei Fluggesellschaft, Reisebüro oder Reiseveranstalter spätestens 48 Stunden vor Flugereignis. Die Fluggesellschaft leitet die Information an den Flughafen weiter. Der Flughafen nimmt aus Gründen der Flugsicherheit keine direkten Anmeldungen von Passagieren entgegen.

Gesetz:
EU1107/2006, Artikel 6

Gesetzestext:
(2) Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit ein Hilfsbedarf gemeldet, so leitet es bzw. er die betreffenden Informationen mindestens 36 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit weiter an
a) die Leitungsorgane des Startflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an
b) das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung nicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen wurde;
in den Fällen, in denen die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt ist, werden die Informationen übermittelt, sobald dies möglich ist.

Flughäfen haben unterschiedliche sogenannte Pick-up-Points oder Call-Points. Dies sind in der Regel Check-in-Schalter, Informationsschalter oder Rufsäulen (in MUC Informationsschalter, Check-in-Schalter, InfoGate indoor, InfoGate outdoor).

Gesetz:
EU1107/2006, Artikel 5

Gesetzestext:
(1) In Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den entsprechenden Verbänden, die behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, bestimmt das Leitungsorgan eines Flughafens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der Flughafengrenzen oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des L 204/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2006 Leitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ankunfts- und Abfahrtsorte werden deutlich ausgewiesen und an ihnen werden grundlegende Informationen über den Flughafen in zugänglicher Form vermittelt.

Mit dem entsprechenden Mobilitätsgrad (SSR Code special service requirement), damit die Hilfeleistung optimal abgestimmt werden kann.

Gesetz:
ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5.3.1

Gesetzestext:
WCHR 
- Fluggäste, die Treppen auf- bzw. absteigen und sich in der Luftfahrzeugkabine bewegen können, die jedoch einen Rollstuhl oder sonstige Hilfsmittel benötigen, um sich zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsgebäude bzw. im Abfertigungsgebäude selbst sowie zwischen Ankunfts- und Abflug-Bereich des Terminals zu bewegen. In diese Kategorie fallen Passagiere, die im Flughafen nur wenig und in der Flugzeugkabine keine Hilfe benötigen (z. B. ältere und andere Passagiere, die zwar keinen Rollstuhl, aber Unterstützung oder Hilfe mit dem Gepäck benötigen).

WCHS - Fluggäste, die keine Treppen auf- bzw. absteigen, aber sich in der Luftfahrzeugkabine frei bewegen können, die jedoch einen Rollstuhl oder sonstiges Hilfsmittel benötigen, um sich zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsgebäude bzw. im Abfertigungsgebäude selbst sowie zwischen Ankunfts- und Abflug-Bereich des Terminals zu bewegen.

WCHC - Fluggäste ohne Mobilität, die sich ausschließlich mit Hilfe eines Rollstuhls oder anderer Hilfsmittel fortbewegen können und vom Eintreffen am Flughafen bis zur Einnahme des Sitzplatzes (bzw. eines den jeweiligen Erfordernissen angepassten Spezialsitzes) im Luftfahrzeug durchgehend Hilfe benötigen (bzw. bei der Ankunft umgekehrt). Dazu zählen auch Passagiere mit einer Beeinträchtigung der unteren Gliedmaßen, die Hilfe beim Ein- und Aussteigen und um sich in der Flugzeugkabine zu bewegen, benötigen, aber ansonsten unabhängig sind und sich am Flughafen in ihrem Rollstuhl autonom bewegen können. Durch eine genaue Angabe des Grads der Behinderung bei der Buchung kann falsche oder unzureichende Hilfestellung verhindert werden.

BLND - sehbehinderte bzw. blinde Fluggäste.

DEAF - hörgeschädigte, gehörlose bzw. taubstumme Fluggäste.

DEAF / BLND - hörgeschädigte / taubstumme und gleichzeitig sehbehinderte / blinde Fluggäste, die sich nur mit Hilfe einer Begleitperson fortbewegen können.

DPNA - Fluggäste mit einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, die sich je nach Art und Schwere der Beeinträchtigung nur mit Hilfe einer Begleitperson fortbewegen können. Dazu zählen auch Alleinreisende mit Behinderungen, wie z. B. Demenz, Alzheimer oder Down-Syndrom, die Hilfe bei der Abfertigung am Flughafen benötigen.

Spätestens 2 Stunden vor Abflug am Flughafen oder spätestens 1 Stunde vor Abflug am Check-in (Abfertigungsschalter). Wir empfehlen mindestens 2 Stunden vorher am Check-in zu sein, 3 Stunden vorher bei Langstrecke.

Gesetz:
EU1107/2006, Artikel 7

Gesetzestext:
a) Die Person findet sich selbst zur Abfertigung ein, und zwar
I) zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder
II) wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit, oder
b) die Person findet sich an einem gemäß Artikel 5 ausgewiesenen Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein, und zwar
I) zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem
Wege) angegebenen Zeit oder
II) wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens zwei Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit.

Das hängt von der Anmeldung ab. Nicht angemeldete Gäste (48 Stunden Frist) müssen mit längeren Wartezeiten von bis zu 45 Minuten rechnen.

Gesetz:
ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5C

Gesetzestext:

Für angemeldete Abfluggäste gilt:
Nach Meldung an einem der benannten Pick-up-Points oder Call-Points sollten 80 % der Fluggäste innerhalb von 10 Minuten Unterstützung erhalten. 90 % sollten maximal 20 Minuten, und 100 % maximal 30 Minuten warten.

Für nicht angemeldete Abfluggäste gilt:
Nach Meldung an einem der benannten Pick-up-Points oder Call-Points sollten 80 % der Kunden innerhalb von 25 Minuten Unterstützung erhalten. 90 % sollten nicht länger als 35 Minuten, und 100 % maximal 45 Minuten warten.

Für angemeldete Ankunftsgäste gilt:
80 % der Gäste sollten innerhalb von 5 Minuten nachdem das Flugzeug die Parkposition erreicht hat, Unterstützung am Gate bzw. am Flugzeug erhalten.
90 % innerhalb von 10 Minuten und
100 % innerhalb von 20 Minuten.

Für nicht angemeldete Ankunftsgäste gilt:
80 % der Gäste sollten innerhalb von 25 Minuten nachdem das Flugzeug die Parkposition erreicht hat, Unterstützung am Gate bzw. Flugzeug erhalten. 90 % innerhalb von 35 Minuten und 100 % innerhalb von 45 Minuten.

Ja.

Gesetz:
ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5C-4

EU1107/2006, Artikel 8

Gesetzestext:
PRM-Leistungen des Flughafens dürfen dem PRM-Fluggast nicht direkt in Rechnung gestellt werden. Die Leistungen sollen mindestens dem im Anhang 1 EU1107/2006 beschriebenen Standard, folglich der ECAC Doc. 30 Teil 1 entsprechen.

(1) Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird.

Nein. Die Fluggesellschaft kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen eine Flugtauglichkeitsprüfung (fit to fly certificate) verlangen. Abstimmung mit der Fluggesellschaft im Vorfeld ist ggf. erforderlich, um am Abflugtag Diskussionen zu vermeiden.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F2

Gesetzestext:
F2: Darf von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ein Nachweis ihres Gesundheitsproblems verlangt werden? Nein. Die Verordnung verpflichtet behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in keiner Weise, Belege für ihre Behinderung oder (medizinisch oder anderweitig begründete) eingeschränkte Mobilität vorzulegen, um die erbetene Hilfeleistung zu rechtfertigen. Den Luftfahrtunternehmen ist es somit nicht gestattet, derartige Belege als Voraussetzung für den Verkauf eines Tickets oder die Zulassung zur Beförderung zu verlangen. Gibt es aufgrund des Gesundheitszustands einer Person jedoch begründete Zweifel, dass sie den Flug sicher und ohne Hilfeleistung absolvieren kann, steht es dem Luftfahrtunternehmen frei, die Flugtauglichkeit der Person einzuschätzen und zu diesem Zweck Informationen einzuholen.

Zunächst bei der Fluggesellschaft oder dem Flughafen. Wenn die Antwort nicht zufriedenstellend ist, beim LBA.

Gesetz:
EU1107/2006

Gesetzestext:
(16) Es ist wichtig, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, die Möglichkeit hat, die Angelegenheit je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, so sollte sie die Möglichkeit haben, bei der/den von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle(n) Beschwerde einzulegen.

Erstens: Aus Gründen der Flugsicherheit. Der PRM muss beispielsweise in der Lage sein, seinen Sitzgurt selbstständig zu öffnen und zu schließen, die Sauerstoffmaske aufzuziehen und seine eigene Evakuierung im Notfall durchzuführen.

Zweitens: Wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs, der Person mit eingeschränkter Mobilität oder ihrer Mobilitätshilfe (z.B. großer Elektrorollstuhl) physisch unmöglich ist.
Abstimmung mit der Fluggesellschaft im Vorfeld ist ggf. erforderlich, um am Abflugtag Diskussionen zu vermeiden.

Gesetz:
EU1107/2006, Artikel 3

Gesetzestext:
Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung
(1) Ungeachtet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes nur weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen,
a) um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den Sicherheitsanforderungen
nachzukommen, die die Behörde aufgestellt hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat;
b) wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich ist.
Im Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten
Kräften, der betroffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten.

Begleitpersonen

Wenn die Flugsicherheitsvorschriften dies erfordern, kann die Fluggesellschaft auf einer Begleitperson bestehen.
Abstimmung mit der Fluggesellschaft im Vorfeld ist ggf. erforderlich, um am Abflugtag Diskussionen zu vermeiden. Der PRM muss beispielsweise in der Lage sein, seinen Sitzgurt selbstständig zu öffnen und zu schließen, die Sauerstoffmaske aufzuziehen und seine eigene Evakuierung im Notfall durchzuführen.

Gesetz:
ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5I-5

Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F5

Gesetzestext:
4.2.4.2 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, darf eine Luftfahrtgesellschaft verlangen, dass eine behinderte Person von einer Begleitperson unterstützt wird. Die Luftfahrtgesellschaft ist nicht zur kostenlosen Beförderung der Begleitperson verpflichtet. Viele Luftfahrtgesellschaften bieten dies jedoch an.

Die Luftfahrtunternehmen können nur dann eine Begleitperson für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verlangen, wenn diese auf fremde Hilfe angewiesen sind. Wird eine solche Begleitperson gefordert, so ist dies gemäß Artikel 4 Absatz 4 genau zu begründen.
Um den Luftfahrtunternehmen die Feststellung zu erleichtern, ob behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität während der Reise eine Begleitperson benötigen, können sie ihnen Fragen im Zusammenhang mit den Kriterien der einschlägigen Sicherheitsvorschriften stellen.

Nein. Nachfragen bei der Airline lohnt sich.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F21

Gesetzestext:
b) Sollten Luftfahrtunternehmen behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die mehr als einen Sitzplatz benötigen, ohne Aufpreis eine höhere Klasse oder einen zusätzlichen Sitzplatz anbieten?
Da die Verordnung hierzu keine Angaben enthält, stehen den Luftfahrtunternehmen verschiedene Optionen offen. Einige entscheiden sich möglicherweise für eine Höherstufung (Upgrade), andere wiederum lassen eine Begleitperson (gemäß Artikel 2 Absatz 2) unentgeltlich mitreisen. Keine dieser Maßnahmen ist jedoch in der Verordnung vorgeschrieben. Bei der Sitzvergabe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen die Luftfahrtunternehmen allerdings für Transparenz sorgen (und z. B. angeben, ob die Sitzplätze in chronologischer Reihenfolge vergeben werden). Unterliegt die Sitzvergabe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Beschränkungen, so sind diese gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf der Website des Luftfahrtunternehmens zu veröffentlichen. (Siehe auch F5 über Sitzplätze für Begleitpersonen.)

Nein. Die Fluggesellschaft bemüht sich jedoch darum.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F2

Gesetzestext:
c) Muss die Begleitperson einen Sitz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität erhalten?
Nach Anhang II der Verordnung müssen sich die Luftfahrtunternehmen nach besten Kräften bemühen, der Begleitperson einen Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen. Die Luftfahrtunternehmen müssen daher stets bemüht sein, diese Personen zusammenzusetzen, insbesondere wenn der betreffende Fluggast die Situation vorab gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn andere Fluggäste dafür ihren Platz wechseln müssen, wobei jedoch für jeden Fluggast, der zu einem Platzwechsel aufgefordert wird, die finanziellen Folgen zu berücksichtigen sind.

Gepäck

2 Mobilitätshilfen können kostenlos befördert werden. Die Gefahrgutvorschriften sind zu berücksichtigen. Abstimmung mit der Fluggesellschaft ist erforderlich.
Eine Bescheinigung bei ungewöhnlichen Mobilitätshilfen beschleunigt den Prozess.

Gesetz:
EU1107/2006, Anhang II

Gesetzestext:
Zusätzlich zu medizinischen Geräten Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem Mensch oder Person mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und
an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen).

Nein. Auf Verlangen muss jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Abstimmung mit der Fluggesellschaft ist ggf. erforderlich.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F11

Gesetzestext:
Bei der Anwendung des in der Verordnung verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sind Ungleichbehandlungen anderer Fluggäste zu vermeiden. Dies bedeutet, dass das Höchstgewicht von regulärem aufgegebenen Gepäck auch für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt, diese also unter Umständen auch Gebühren für Übergepäck zahlen müssen, sofern es sich nicht um medizinisches Gerät oder die zwei für die Reise benötigten Mobilitätshilfen gemäß Anhang II der Verordnung handelt.
Gewichtsgrenzen gelten nicht für die Beförderung von medizinischem Gerät und Mobilitätshilfen oder Hilfsmitteln (sofern nur bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem Mensch oder Person mit eingeschränkter Mobilität mitgeführt werden und etwaige Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Gefahrgütern oder der Größe und Zulassung des Luftfahrzeugs dem nicht entgegenstehen).

Ja. Auf Verlangen muss jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Gesetz:
ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5A-5

Gesetzestext:
2.4.9
Derzeit dürfen Flüssigkeiten nur in Einzelbehältnissen mit einem maximalen Fassungsvermögen von 100 ml im Handgepäck mitgeführt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Medikamente, die Sie während des Flugs unbedingt benötigen und die in einer höheren Menge im Handgepäck mitgeführt werden dürfen. Hierfür benötigen Sie eine vorherige Genehmigung seitens der Fluggesellschaft und des Abflughafens sowie entsprechende Nachweise (z. B. eine Bestätigung Ihres Arztes).
2.4.10
Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle Medikamente, die Sie während des Flugs benötigen, in Ihrem Handgepäck mitführen und dass die Menge der mitgeführten Medikamente auch bei Verlust oder Verspätung Ihres Gepäcks ausreichend ist.

Rollstuhl

Ja. Ggf. können Beschränkungen hinsichtlich der Gefahrgutverordnung bestehen.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F4

Gesetzestext:
Die Auslegung der Fluggastkabinen in der EU zugelassener Luftfahrzeuge unterliegt der europäischen Zertifizierung durch die EASA. Nicht aus der EU stammende Luftfahrzeuge werden von der jeweiligen nationalen Behörde zertifiziert. Für die Beförderung von Gefahrgütern gelten zudem EU-Anforderungen (gemäß den technischen Anweisungen der ICAO).

I.d.R. wird alles versucht, um dies möglich zu machen. An manchen Flughäfen ist die Infrastruktur so ausgelegt, dass Aufzüge und Lifte fehlen, um z.B. sehr schwere Elektrorollstühle von der Flugzeugtüre zur Vorfeldebene zu befördern. Dann muss der Rollstuhl bereits vorher abgegeben werden, um eine pünktliche Verladung zu gewährleisten.
Bei Ankunft kann bei fehlendem Label (DAA delivery at aircraft) der Rollstuhl vom Ladepersonal aus Luftsicherheitsgründen nicht herausgegeben werden. Beim Check-In muss bereits darauf geachtet werden, dass dieser Label am Rollstuhl angebracht wird.

Gesetz:
ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5A-4

Gesetzestext:
Die Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften sollten es Ihnen ermöglichen, bis zum Einsteigen in das Flugzeug in Ihrem eigenen Rollstuhl zu bleiben. Falls machbar und möglich, sollten Flughafen und Luftfahrtgesellschaft Ihnen Ihren Rollstuhl bei Ankunft am Zielort auch zum Flugzeug bringen. Die Luftfahrtgesellschaften und die mit der Bodenabfertigung vertrauten Unternehmen sollten sich nach Kräften bemühen, die zur Verladung und Entladung von schweren elektrischen Rollstühlen benötigten Geräte bereitzustellen. Bitte melden Sie Ihren elektrischen Rollstuhl vorab an.

Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung erfolgt durch die Fluggesellschaft.

Vorübergehender (nicht identischer) Ersatz erfolgt durch den Flughafen.

Gesetz:
EU1107/2006, Artikel 12
EU1107/2006, Anhang I

Gesetzestext:
Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte. Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.

Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen, wobei allerdings nicht identische Ausrüstungen gestellt werden müssen.

Nein. Ggf. vorher nachfragen, ob ein Kabinenrollstuhl vorhanden ist.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F22

Gesetzestext:
F22: Müssen wegen der Vorschrift, auf dem Weg zur Toilette Hilfe zu leisten, Rollstühle an Bord vorhanden sein?
Gemäß Anhang II muss die Kabinenbesatzung behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf dem Weg von ihrem Sitz zur Flugzeugtoilette gegebenenfalls Hilfe leisten. Die normalen Aufgaben oder die Gesundheit und Sicherheit der Kabinenbesatzung dürfen allerdings durch etwaige besondere Vorgehensweisen bei der Unterstützung behinderter Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht beeinträchtigt werden (siehe F3 über Hilfeleistungen an Bord).
Zu diesem Zweck sollten, falls vorhanden, kabinentaugliche Rollstühle verwendet werden. Zum Vergleich sei angemerkt, dass dies nach US-Recht für Luftfahrzeuge mit mehr als 60 Sitzplätzen bereits vorgeschrieben ist. Behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität darf die Beförderung nicht ausschließlich aus dem Grund verweigert werden, dass an Bord kein Rollstuhl vorhanden ist und sie deshalb nicht zur Toilette begleitet werden können. Falls an Bord kein Rollstuhl vorhanden ist, sollte dies behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach Möglichkeit vorab mitgeteilt werden, damit sie in Kenntnis der Umstände entscheiden können, die Reise anzutreten oder nicht. Behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die Toilettenbenutzung vorzuenthalten, ist für die Sicherheit nicht unbedingt relevant und somit unter Umständen kein hinreichender Grund, die Beförderung zu verweigern, insbesondere auf Kurzstreckenflügen (siehe auch F5a).

An Bord

Nein. Nachfragen bei der Airline lohnt sich.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F21

Gesetzestext:
F21: Sitzvergabe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und der Begriff „Bemühen im Rahmen des Möglichen“
a) Was ist unter „Bemühen im Rahmen des Möglichen“ zu verstehen?
Anhang II der Verordnung verlangt von den Luftfahrtunternehmen, sich im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu bemühen. Diese Maßgabe gilt von der Buchung an bis zu dem Moment, in dem der Fluggast seinen/ihren Sitz einnimmt. Bei der Sitzvergabe gelten allerdings für alle Fluggäste die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen. Demnach dürfen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität beispielsweise keine Plätze belegen, wo sie die Besatzung von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben abhalten, den Zugang zu Notfallausrüstungen behindern oder die Evakuierung des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

Ja. Abstimmung mit der Fluggesellschaft im Vorfeld ist erforderlich.

Gesetz:
EU1107/2006, Anhang II

ECAC POLICY STATEMENT IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION FACILITATION
ECAC.CEAC Doc No. 30 (PART I), 5F

Gesetzestext:
Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften.
e) Reist der Passagier mit einem anerkannten Begleithund in der Flugkabine, so müssen Passagier und Reiseunternehmen vor dem Flug entsprechende Vorkehrungen für die Mitnahme des Hundes treffen. Der Hundebesitzer sollte ein entsprechendes Sicherheitsgeschirr bereitstellen, mit dem der Hund bei Start und Landung sowie beim Rollen auf dem Rollfeld und während Turbulenzen gesichert werden kann. Während des normalen Reiseflugs muss der Hund nicht so stark gesichert sein.

Lediglich Unterstützung, um vom Flugzeugsitz zur Toilette zu gelangen.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F3

Gesetzestext:
c) Toiletten
Gemäß Anhang II haben behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf Hilfe, um von ihrem Sitz zur Flugzeugtoilette zu gelangen. Für solche Wege gelten die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung. Die Kabinenbesatzung ist laut Verordnung nicht verpflichtet, Fluggästen beim Aufstehen oder der Toilettenbenutzung zu helfen (siehe auch F22).

Nur Unterstützung bei Maßnahmen zur Erhaltung der Flugsicherheit. Keine medizinische Betreuung und Assistenz, z.B. bei der Einnahme von Mahlzeiten.

Gesetz:
Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, F3

Gesetzestext:
Unterschieden wird dabei zwischen Anforderungen, die aus Gründen der Sicherheit auferlegt werden (z. B. die Fähigkeit zum Verlassen des Luftfahrzeugs im Fall einer Evakuierung, oder zur Benutzung der Sicherheitsausrüstung an Bord wie Sicherheitsgurt, Sauerstoffmaske oder Rettungsweste), und Anforderungen, die das Wohlbefinden dieser Personen an Bord betreffen (z. B. Mahlzeiten). Das Wohlbefinden allein ist kein hinreichender Grund, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die Beförderung zu verweigern oder eine Begleitperson zu verlangen.
Die Verordnung verpflichtet die Kabinenbesatzung nicht, bei der Versorgung mit Getränken, Mahlzeiten oder Medikamenten besondere Hilfe zu leisten, die über die Leistungen für die anderen Fluggäste hinausgeht.
Benötigen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität während des Fluges medizinische Behandlung oder medizinisches Gerät, so ist laut Verordnung das Flughafenpersonal oder das des Luftfahrtunternehmens aus fachlichen und haftungsrechtlichen Gründen nicht zur Hilfeleistung verpflichtet. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass eine solche Hilfe erforderlich sein wird, ohne diese Aufgaben selbst durchführen zu können, sollte eine Begleitperson anwesend sein, die die notwendige Hilfe leisten kann (siehe auch F5).